Prof. Dr. Vorwerk

BVerfG: Zur Wiederbestellung von Notaren, die ihr Amt länger als ein Jahr gemäß § 48b BNotO niedergelegt haben

Mit Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2013 hat die 2. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde der Notarin M nicht zur Entscheidung angenommen wird (§93a Abs. 2 BVerfGG), da die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet hat.

Die Beschwerdeführerin M ist seit 1982 Rechtsanwältin und wurde im Jahr 1994 zur Notarin bestellt. Im Jahr 2004 gestattete die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ihr das Notaramt länger als 1 Jahr niederzulegen (§ 48b BNotO). Im Jahr 2004 wollte die Beschwerdeführerin wieder zur Notarin bestellt werden.[nbsp] Die Dienstaufsichtsbehörde versagte die Wiederbestellung, da aufgrund der Bedarfsplanung[nbsp] keine Notarstelle ausgeschrieben sei. Die Klage gegen den, die Wiederbestellung versagenden Bescheid der Dienstaufsichtsbehörde hatte weder beim OLG noch beim BGH Erfolg.

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Prof. Dr. Vorwerk in DAV Vorstand wiedergewählt

Die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins haben bei ihrer Mitgliederversammlung am 05.06.2013, die im Rahmen des 64. Deutschen Anwaltstags in Düsseldorf stattfand,Prof. Dr. Vorwerk für weitere vier Jahre in den Vorstand des Deutschen Anwaltvereins gewählt. Die Wahlen finden alle vier Jahre statt. Herr Prof. Dr. Vorwerk ist bereits seit 2009 Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins.

Weiterführende Links

BGH: Notar hat keinen Anspruch Wiederbestellung nach einer Amtsniederlegung gemäß § 48b BnotO

Durch Urteil vom 21.11.2011 hat der Notarsenat des Bundesgerichthofs entschieden, dass ein Anwaltsnotar, der sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr niederlegt, keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramts hat. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit (vgl. § 48 Abs. 1 BnotO) kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Hs. 1 BnotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar.

BGH, Urt. v. 21.11.2011 – NotZ(Brfg) 3/11