Prof. Dr. Vorwerk

BGH: Keine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG für Patentanwälte

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 25.08.2015 entschieden, dass die Vergütung eines Patentanwalts für die Vertretung einer Partei im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller wirkte für die Antragsgegnerin als Patentanwalt an einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit, in dem die Antragsgegnerin wegen Verletzung eines europäischen Patents auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Parteien des Verfügungsverfahrens schlossen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Mitwirkung nach § 11 RVG gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag weiter.

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BGH zu Anforderungen an „Made in Germany“ Kondome

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 27.11.2014 entschieden, dass ein Kondom nur dann die Anforderungen des Labels „Made in Germany“ erfüllt, wenn das Produkt zu wesentlichen Teilen in Deutschland hergestellt wird.

Nicht ausreichend ist, wenn die Kondome aus Fernost nach Deutschland importiert werden, hier einer Dichtigkeits- und Qualitätskontrolle unterzogen werden, um sodann das Label „Made in Germany“ zu bekommen. Ein Kondomhersteller sah in den so in Deutschland vertriebenen Kondomen eine Irreführung der Verbraucher, klagte und bekam sowohl in den Vorinstanzen als auch beim Bundesgerichtshof recht (BGH, Az. I ZR 16/14). Nur Kondome, die auch in Deutschland hergestellt und nicht nur geprüft werden sind demnach Kondome „Made in Germany“.

Weiterführende Informationen

BGH: Keine generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten bei Honorarstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 20.03.2013 entschieden, dass es sich bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache handelt, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.

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BGH: Alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitgeber von Hochschulbeschäftigten erlangt, sind Einnahmen nach § 42 Nr. 4 ArbEG

Mit Urteil vom 05.02.2013 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Auslegung des Begriffes der Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG entschieden. Die Leitsätze des Urteils lauten:

1. Zu den Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.

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Urteil im Verfahren Greenpeace gegen Brüstle zugestellt

Im Verfahren von Greenpeace e.V. gegen Prof. Dr. Brüstle hat der Bundesgerichtshof das Urteil (BGH, Urt. v. 27.11.2012 – X ZR 58/07) im Januar den Prozessbeteiligten zugestellt. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Verhandlung vom 27.11.2012 in letzter Instanz über die über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden.

Die Leitsätze des Urteils lauten

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Verfahren über die Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen entschieden

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2012 abschließend über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Das seit dem Jahr 2008 geführte Verfahren ist damit in letzter Instanz abgeschlossen.

Das Patent, dessen Rechtsbestand zu beurteilen war, wurde am 19. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und von diesem am 29. April 1999 erteilt. Es betrifft so genannte neurale Vorläuferzellen und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten bei Tieren und Menschen. Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Behandlung mit Vorläuferzellen eine Alternative zu der im Stand der Technik bekannten Transplantation von Nervenzellen dar. Die für die Transplantation eingesetzten Nervenzellen seien vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen worden. Als Ausgangsmaterial für die vom Patent geschützten Vorläuferzellen dienen demgegenüber embryonale Stammzellen. Diese können nach den Ausführungen in der Patentschrift unter anderem aus Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium gewonnen werden, was mit der Zerstörung der Embryonen verbunden ist.

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Neuer Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle bestimmt

Der Bundesgerichtshof hat den neuen Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle auf den 27.11.2012, 11 Uhr bestimmt. Der Bundesgerichtshof wird sein Verfahren nunmehr unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 12.11.2009) fortführen.

Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

In der Rechtssache C 34/10 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem am 18.10.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und das die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, von der Patentierung auszuschließen ist. Lediglich die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein; eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist hingegen nicht patentierbar. Der EuGH legt den Begriff des „menschlichen Embryos“ damit weit aus, da der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Erteilung eines Patents ausschließen wollte, die die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Dies folgt, so der EuGH, aus der Auslegung der Richtlinie nach Zusammenhang und Ziel ihrer Entstehung. Zugleich betont der Gerichtshof, dass er nicht dazu berufen ist, Fragen medizinischer oder ethischer Natur zu entscheiden.

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