Prof. Dr. Vorwerk

BGH: Eine fremdsprachige Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ist wirksam, wenn die deutschen Übersetzungen der Unterlagen nachgereicht werden

Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt gemäß § 35 PatG nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.

Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt.

Beschluss des BGH v. 18.07.2011 – X ZB 10/10.

Der Gerichtshof der Europäischen Union verhandelte am 12.01.2011 über die Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 12.01.2011 über das umstrittene deutsche Stammzellpatent (Rechtssache C-34/10) verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung des § 2 PatG an, der es verbietet, Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Der Inhalt des Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen) ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Richtlinie den Begriff „menschliche Embryonen“ definiert.

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