Prof. Dr. Vorwerk

Pauschales Entgelt für geduldete Kontoüberziehung unzulässig

Mit Urteil vom 25.10.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von den Banken bei ungenehmigter Überziehung des Girokontos laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den Überziehungszinsen berechnete Pauschalgebühr den Kunden unangemessen benachteiligen. In einer von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlassungsklage hatten die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass auch bei einer geringen und kurzfristigen Überziehung Pauschalgebühren als Preishauptabrede nicht der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und die Klage abgewiesen.

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Private Gläubiger vor BGH erfolgreich – Argentinien muss Anleger auszahlen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut in zwei Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern kann.

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BGH Pressemitteilung zur Telekomentscheidung

Text der Pressemitteilung des BGH zur Telekom Entscheidung:

Nr. 186/2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerde
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) im Telekom-Verfahren

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

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BGH entscheidet über Telekom Rechtsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof hat am 21.10.2014 seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gefaßt; diese Entscheidung ist mir am Morgen des 11.12.2014 zugestellt worden. Über den Inhalt der Entscheidung kann ich Sie noch nicht im einzelnen informieren, da ich die Entscheidungsgründe der 167 Seiten umfassenden Entscheidung noch nicht habe durcharbeiten können. Inhalt der Entscheidung ist:

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene – verallgemeinerungsfähige – Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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Verfahrensstand in Sachen Kiefer gegen Telekom

Seit Ende Februar liegen die Schriftsätze aller Verfahrensbeteiligten beim Bundesgerichtshof vor; die Rechtbeschwerdeerwiderung wurde von der Kanzlei Prof. Vorwerk Ende Februar vorgelegt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Deutsche Telekom AG sowie deren Rechtsbeschwerdeerwiderung sind ebenfalls durch deren Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Gleiches gilt für die Begründungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

BGH: Trotz Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind bei einer sogenannten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft Schadensersatzansprüche möglich

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet sind. Der Senat ist damit der von uns in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung gefolgt.

Den Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger haben sich neben einer Vielzahl anderer Anleger als atypisch stille Gesellschafter an der in beiden Verfahren beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist. Sie begehren unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen.

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BGH: Mündliche Verhandlung zur Rückabwicklung atypischer stiller Beteiligungen

Der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verhandelt am 17.09.2013 über Ansprüche atypischer stiller Gesellschafter auf Rückabwicklung von Beteiligungen im Wege des Schadensersatzes. Die Kläger haben sich als atypische stille Gesellschafter im Rahmen einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft an der beklagten Aktiengesellschaft beteiligt, die im Leasinggeschäft tätig ist.

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Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren gegen die Deutsche Telekom begründet

Prof. Dr. Vorwerk hat die Rechtbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurts nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sowie den Beitritt der zum Rechtsbeschwerdeverfahren beigetretenen Beigeladenen begründet. Die Begründung umfasst insgesamt knapp 90 Seiten und ist dem Bundesgerichtshof am 18.01.2012 vorgelegt worden. Die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid lief am 21.01.2012 ab.[nbsp] Zuvor haben die Musterbeklagte und der auf ihrer Seite Beigeladene noch Gelegenheit die von ihnen eingelegte Rechtbeschwerde und den Beitritt auf Seiten der Musterbeklagten zu begründen. Außerdem ist zu erwarten, dass die Musterbeklagte und die auf ihrer Seite Beigeladenen noch auf die Rechtsbeschwerdebegründung des Musterklägers antworten. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Ende 2013 zu rechnen; möglicherweise wird der Bundesgerichtshof auch erst im Jahre 2014 entscheiden.

Weiterführende Links

Beitrittsfrist im Telekomverfahren gemäß § 15 Abs. 2 S.1 KapMuG läuft

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 02.10.2012 (BGH, Beschluss v. 02.10.2012-XI ZB 12/12) entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt lediglich voraus, dass von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens die Rechtsbeschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer beschwert ist. Der Eingang der Rechtsmittelbegründung muss vom Rechtsmittelgericht nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG zu veranlassen.

Damit läuft ab Zustellung dieser Mitteilung die einmonatige Notfrist, binnen derer die Beigeladenen, die bisher nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, noch beitreten können.

Der Beschluss ist hier abrufbar: BGH, Beschluss vom 02.10.2012-XI ZB 12/12.