Prof. Dr. Vorwerk

BGH: Auskunftspflicht des Handelsvertreters im Falle eines Wettbewerbsverstoßes

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2013 (Az. VII ZR 227/12) mit dem Umfang der Auskunftspflichten des Handelsvertreters auseinandergesetzt, der gegen ein ihm auferlegtes vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Leitsatz 1) (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

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Der Bundesgerichtshof verhandelte am 16.03.2011 über den Begriff der „Unterlage“ im Sinne von § 86a HGB

Die Kläger waren Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Sie bezogen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Beklagten verschiedene Gegenstände, unter anderem Werbemittel, Briefpapier und Visitenkarten, die mit dem Logo der Beklagten versehen waren. Zudem überließ die Beklagte den Klägern ein Softwarepaket, für das ein monatliches Entgelt zu entrichten war. Die jeweiligen Bestellungen der Kläger bei der Beklagten sowie das Nutzungsentgelt für das Softwarepaket wurden den Klägern in den jeweiligen Provisionsabrechnungen des Folgemonats berechnet. Dasselbe galt für Kosten von Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, an denen die Kläger teilnahmen. Zudem zog die Beklagte den Kläger die Kosten für eine von ihr herausgegebene und an die Kunden der Kläger versandte Zeitschrift von den Provisionszahlungen ab. Mit der Klage verlangen die Kläger die von der Beklagten einbehaltenen Beträge heraus.

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