Prof. Dr. Vorwerk

BGH: Zum Umfang der Auskunftspflicht des Handelsvertreters

Am 26.09.2013 wird sich der u.a. für das Handelsvertreterrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs des Unternehmers gegenüber dem für ihn tätigen gewesenen, gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßenden, Handelsvertreter (§84 HGB) befassen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der selbständige Handelsvertreter war zunächst für einen Finanzdienstleister tätig, für den er Versicherungen vermittelte. Trotz einer Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf des Jahres 2012 gekündigt werden konnte, kündigte der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag im Jahr 2010 und wurde sogleich für einen anderen Unternehmer, ebenfalls einen Finanzdienstleister, tätig. Der Unternehmer, für den der Handelsvertreter zuerst tätig gewesen ist, begehrt vom Handelsvertreter Auskunft über die ihm beim neuen Unternehmer zugeordneten Außendienstmitarbeiter sowie die durch diese Mitarbeiter vermittelten Verträge. Auskunft wird auch über die für den neuen Prinzipal konkret vermittelten Verträge unter Nennung des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers begehrt. Der klagende Finanzdienstleister meint, dass der Führungsstil des Handelsvertreters für den Abschluss jedes Vertrags ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Urt. v. 24.07.2012 – 13 U 118/11) hat dem Auskunftsbegehren des Unternehmens überwiegend stattgegeben. Jedoch nur im Hinblick auf dem Handelsvertreter gebietsmäßig zugeordnete, neu angeworbene Mitarbeiter. Verneint wurde der Anspruch auf Auskunft über Vertragsabschlüsse von Mitarbeitern des neuen Prinzipals, die dem Handelsvertreter zwar gebietsmäßig zugeordnet sind, aber nicht neu von ihm angeworben wurden. Insoweit bestehe – so das Berufungsgericht – kein Anspruch, da die bereits für den neuen Prinzipal tätigen Mitarbeiter auch schon vorher für den anderen Unternehmer tätig waren und ohne Zutun des Handelsvertreters tätig geworden wären. Zudem verneint das Berufungsgericht den Anspruch auf Nennung des konkreten Vertrags nebst Anschrift und Name des Versicherungsnehmers. Wegen grundsätzlicher Bedeutung über den Umfang der Auskunftspflichten des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer ist die Revision vom OLG Oldenburg zugelassen worden (§ 543 Abs. 2 ZPO).