Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof hat am 21.10.2014 seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gefaßt; diese Entscheidung ist mir am Morgen des 11.12.2014 zugestellt worden. Über den Inhalt der Entscheidung kann ich Sie noch nicht im einzelnen informieren, da ich die Entscheidungsgründe der 167 Seiten umfassenden Entscheidung noch nicht habe durcharbeiten können. Inhalt der Entscheidung ist:
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene – verallgemeinerungsfähige – Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat eine Mitteilung der Presse zugeleitet, in der er die Entscheidung und deren Inhalt erläutert hat. Jene Pressemitteilung ist ebenfalls auf meiner Homepage hinterlegt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Möglicherweise stelle ich Ihnen den Wortlaut der Entscheidung ohne das 84 Seiten umfassende Rubrum noch vorab zur Verfügung.
Ich freue mich, daß wir einen wesentlichen Schritt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vorangekommen sind. Ich melde mich wieder, sobald ich die Entscheidung durchgearbeitet habe.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Prof. Dr. Vorwerk
BGH Aktenzeichen: XI ZB 12/12