Prof. Dr. Vorwerk

Die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tätige Prüfstelle übt kein öffentliches Amt aus

Im Gegensatz zur Entscheidung über den gemäß den Vorschriften des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes tätigen Verifizierer hat der gleiche Senat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss vom 31.03.2011 (Az. III ZR 339/09) entschieden: Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten „GS-Stelle“ nach § 11 Abs. 2 GPSG (im entschiedenen Fall: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

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