Prof. Dr. Vorwerk

ZPO Änderung erschwert Revisionsrücknahme ab 2014

Besonders in Prozessen, in denen Verbraucher Banken oder Versicherungen verklagten konnte die beklagte Bank oder Versicherung bisher verhindern, dass ein ungünstiges Urteil gegen sie ergeht – indem sie die beim BGH anhängige Revision gemäß §§ 565, 516 Absatz 1 ZPO noch bis zur Verkündung des Revisionsurteils zurück nahm oder den Anspruch anerkannte.

Das Anerkenntnisurteil bedarf gemäß § 313b Absatz 1 Satz 1 ZPO keiner Begründung. Dadurch war es dem Bundesgerichtshof verwehrt, über die streitige Vertragsklausel oder das Produkt zu urteilen. Folge davon war etwa, dass alle anderen Verbraucher, in deren Rechtsstreit mit der Versicherung oder Bank die Gültigkeit der gleichen Vertragsklausel ebenfalls von Bedeutung ist, weiter prozessieren mussten. Sie konnten sich weiterhin nicht auf eine klärende Leitentscheidung des obersten deutschen Gerichts beziehen. Damit ist ab dem 01.01.2014 Schluss. Denn am 13.06.2013 hat der Bundestag mit Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – Drucksache 17/12634 (BT-Drucksache 17/13948) auch zwei, für das Revisionsverfahren bedeutende, Änderungen der ZPO verabschiedet. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur noch auf gesonderten Antrag des Klägers (§ 555 Abs. 3 n.F. ZPO), und die Revision kann nur bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurückgenommen werden (§ 565 S. 2 n.F. ZPO). Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes können künftig nicht mehr so einfach wie bisher verhindert werden.

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