Prof. Dr. Vorwerk

Der Bundesgerichtshof verhandelte am 16.03.2011 über den Begriff der „Unterlage“ im Sinne von § 86a HGB

Die Kläger waren Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Sie bezogen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Beklagten verschiedene Gegenstände, unter anderem Werbemittel, Briefpapier und Visitenkarten, die mit dem Logo der Beklagten versehen waren. Zudem überließ die Beklagte den Klägern ein Softwarepaket, für das ein monatliches Entgelt zu entrichten war. Die jeweiligen Bestellungen der Kläger bei der Beklagten sowie das Nutzungsentgelt für das Softwarepaket wurden den Klägern in den jeweiligen Provisionsabrechnungen des Folgemonats berechnet. Dasselbe galt für Kosten von Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, an denen die Kläger teilnahmen. Zudem zog die Beklagte den Kläger die Kosten für eine von ihr herausgegebene und an die Kunden der Kläger versandte Zeitschrift von den Provisionszahlungen ab. Mit der Klage verlangen die Kläger die von der Beklagten einbehaltenen Beträge heraus.

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Keine Aufklärungspflicht bei Finanzdienstleistern über den Erhalt von Innenprovisionen

Der III. Zivilsenat (Az.: III ZR 170/10) hat am 03.03.2011 über die Aufklärungspflicht von Finanzdienstleistern beim Erhalt von Innenprovisionen verhandelt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einer freien Finanzdienstleisterin, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung einer am 7. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung. Den Anspruch hat der Kläger im zweiten Rechtszug im Wesentlichen darauf konzentriert, dass nicht über erhaltene Vergütungen der Beklagten aufgeklärt worden sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Auskunfts- oder ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und in welchen Fällen über (Innen-)Provisionen Auskunft zu erteilen ist.

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Bundesgerichtshof befasst sich erneut mit „Schrottimmobilien“

Verhandlungstermin: 5. April 2011

Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Bausparkasse und eine Bank, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in Anspruch.

Von Vermittlern geworben, erwarb der Kläger im Jahr 1999 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 99.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Die Auszahlung des Darlehens war nach den Vertragsbestimmungen unter anderem davon abhängig, dass der Kläger einer Mieteinnahmengemeinschaft („Mietpool“) beitrat.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union verhandelte am 12.01.2011 über die Auslegung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 12.01.2011 über das umstrittene deutsche Stammzellpatent (Rechtssache C-34/10) verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung des § 2 PatG an, der es verbietet, Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Der Inhalt des Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen) ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Richtlinie den Begriff „menschliche Embryonen“ definiert.

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„Schrottimmobilien“ – Bundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten „Schrottimmobilien“ entschieden. Bei den am 11.01.2011 verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.

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