Prof. Dr. Vorwerk

Kann der Inhalt einer ausländischen Homepage ein Patent im Inland verletzten?

Demnächst wird sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt eines Internet-Auftritt eines nicht im Inland ansässigen Unternehmens eine Patentverletzung begründen kann, der zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO führt. Die Instanzgerichte haben den Begriff des „Anbietens“ im Sinne des § 9 PatG unterschiedlich ausgelegt und regelmäßig die nationale Patenverletzung bejaht. Offen in der Rechtsprechung ist ferner, ob die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Internetseite im Inland zur Patentverletzung führt oder ob ein zielgerichteter Eingriff notwendig ist.

Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob die Abrufbarkeit eines deutschsprachigen Katalogs eines italienischen Unternehmens, der auf einer Unternehmenshomepage mit der Top-Level-Domain (TLD) .com (Commercial) genügt, um ein europäisches Patent, dass auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist, zu verletzen. Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die Patenverletzung bejaht.

BGH, Az.: X ZR 17/10

Verfahren über die Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen entschieden

Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.11.2012 abschließend über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Das seit dem Jahr 2008 geführte Verfahren ist damit in letzter Instanz abgeschlossen.

Das Patent, dessen Rechtsbestand zu beurteilen war, wurde am 19. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und von diesem am 29. April 1999 erteilt. Es betrifft so genannte neurale Vorläuferzellen und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten bei Tieren und Menschen. Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Behandlung mit Vorläuferzellen eine Alternative zu der im Stand der Technik bekannten Transplantation von Nervenzellen dar. Die für die Transplantation eingesetzten Nervenzellen seien vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen worden. Als Ausgangsmaterial für die vom Patent geschützten Vorläuferzellen dienen demgegenüber embryonale Stammzellen. Diese können nach den Ausführungen in der Patentschrift unter anderem aus Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium gewonnen werden, was mit der Zerstörung der Embryonen verbunden ist.

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Sing Akademie vor BGH erfolgreich – Singakademie erhält das Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurück

Die Sing-Akademie zu Berlin ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung (durch den preußischen Innenminister) die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Sie erbaute und betrieb das als „Sing-Akademie“ bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes Berlin im Grundbuch geführt wird und vom Maxim Gorki Theater genutzt wird. Das Grundstück überließ der preußische König Friedrich-Wilhelm III. 1824 der Sing-Akademie; die Grundbucheintragung erfolgte 1828. Die Sing-Akademie meint, das Anwesen stehe immer noch in ihrem Eigentum, sei ihr jedenfalls durch die DDR rechtswidrig entzogen worden. Sie hat zunächst ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz eingeleitet, das derzeit bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Nach Zurückweisung ihres Antrags durch die zuständige Behörde hat sie parallel Grundbuchberichtigungsklage mit dem Ziel erhoben, wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die DDR enteignet worden sei. Ob die Sing-Akademie sie zurückerhalte, richte sich deshalb allein nach dem Vermögensgesetz und sei in dem anhängigen Restitutionsverfahren zu klären. Zivilrechtliche Ansprüche bestünden daneben nicht.

Der V. Senat des Bundesgerichtshofs ist in seinem Urteil vom 07.12.2012 dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Damit steht das Grundstück nebst dem darauf befindlichen Gebäude nach 52 Jahren wieder im Eigentum der Chorvereinigung.

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Neuer Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle bestimmt

Der Bundesgerichtshof hat den neuen Verhandlungstermin im Verfahren Greenpeace e.V. ./. Brüstle auf den 27.11.2012, 11 Uhr bestimmt. Der Bundesgerichtshof wird sein Verfahren nunmehr unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH auf die vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 12.11.2009) fortführen.

Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

Beitrittsfrist im Telekomverfahren gemäß § 15 Abs. 2 S.1 KapMuG läuft

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 02.10.2012 (BGH, Beschluss v. 02.10.2012-XI ZB 12/12) entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt lediglich voraus, dass von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens die Rechtsbeschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer beschwert ist. Der Eingang der Rechtsmittelbegründung muss vom Rechtsmittelgericht nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 S. 1 KapMuG zu veranlassen.

Damit läuft ab Zustellung dieser Mitteilung die einmonatige Notfrist, binnen derer die Beigeladenen, die bisher nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, noch beitreten können.

Der Beschluss ist hier abrufbar: BGH, Beschluss vom 02.10.2012-XI ZB 12/12.

Neues aus der BMJ Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht: Die Bauverfügung „Anordnungsrecht bei Mängeln“

Prof. Dr. Vorwerk hat sich – als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht – mit dem Thema „Anordnungsrecht des Bestellers bei Mängeln“ befasst und hierzu ein weiteres Arbeitspapier erarbeitet. Dieses Arbeitspapier ergänzt das bisherige Arbeitspapier zum neuen verfahrensrechtlichen Instrument der Bauverfügung.

Das Arbeitspapier steht zum Download bereit.

Neues KapMuG: Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss

Der Bundestags-Rechtsausschuss hat sich in einer Anhörung am 25.04.2012 mit dem Gesetzesentwurf zu einem neuen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG, Bundestags-Drucksache Nr. 17/8799) befasst. Prof. Dr. Vorwerk war einer von neun zu der Anhörung geladenen Sachverständigen, die den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort standen; Prof. Dr. Vorwerk äußerte sich positiv zum Entwurf, den er als „überwiegend gelungen“ bezeichnete. Zu begrüßen sei „das Ziel des Gesetzgebers, am Musterverfahren festzuhalten.“

Weiterführende Informationen

ARD Ratgeber Recht: Wie Banken und Versicherungen Grundsatzurteile verhindern

Die Sendung ARD Ratgeber Recht hat einen Beitrag der Ausgabe vom 28.04.2012 dem Thema Revisionsrücknahme gewidmet. Anlass dafür war, dass in der jüngeren Vergangenheit mehrere Banken und Versicherungen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verhindert haben, indem die Revision zurückgenommen oder das Urteil des Oberlandesgerichts anerkannt wurde. Der Betrag enthält auch ein Interview mit Prof. Dr. Vorwerk, der sich bereits seit längerem mit diesem Verhalten von Prozessparteien in der Revisionsinstanz befasst, und einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung erarbeitet hat. Dieser Vorschlag liegt auch dem Bundesministerium der Justiz vor.

Über folgenden Link ist der Beitrag in der ARD-Mediathek abrufbar: ARD-Mediathek (depubliziert), lokale Version
Der Inhalt des Beitrags ist wiedergegeben unter ARD Ratgeber Recht

Rechtsfortbildung trotz Rücknahme der Revision – Gastkommentar von Dr. Frank Bräutigam im Anwaltsblatt

Herr Dr. Frank Bräutigam, Moderator des ARD-Ratgebers Recht, hat sich in einem Gastkommentar für das Anwaltsblatt dem Thema Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof trotz Rücknahme der Revision gewidmet.

Der Beitrag, der die aktuelle Entwicklung dieses Themas darstellt, ist im Anwaltsblatt Ausgabe Nr. 6/2012, Seite 533 als Gastkommentar unter dem Title „Lasst den BGH sprechen! Für eine Rechtsfortbildung trotz Rücknahme der Revision.“ erschienen.