Prof. Dr. Vorwerk

BGH entscheidet erneut über Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

In Kürze wird sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erneut mit einem Verfahren befassen, über das er bereits im Jahr 2010 entschieden hat. Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof das (erste) Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; in den Urteilsgründen hatte der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Maßstäbe an die Hand gegeben, die bei der erneuten Entscheidung zu beachten sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.10.2011 – III ZR 32/10).

Dieses, nach Zurückverweisung ergangene, Urteil ist nun Gegenstand des Revisionsverfahrens.

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BGH entscheidet erneut über Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil mit Beschluss vom 28.03.2012 zurückgewiesen. Damit hat das Berufungsurteil, das einen Anspruch auf Schadensersatz versagte, Bestand. Der Kläger wird gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen. Details zu Verfahrensgegenstand und bisherigem Verfahrensablauf können hier nachgelesen werden.

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BGH entscheidet erneut über Schadensersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

In Kürze wird sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erneut mit einem Verfahren befassen, über das er bereits im Jahr 2010 entschieden hat. Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof das (erste) Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; in den Urteilsgründen hatte der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Maßstäbe an die Hand gegeben, die bei der erneuten Entscheidung zu beachten sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.10.2011 – III ZR 32/10).

Dieses, nach Zurückverweisung ergangene, Urteil ist nun Gegenstand des Revisionsverfahrens.

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Die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tätige Prüfstelle übt kein öffentliches Amt aus

Im Gegensatz zur Entscheidung über den gemäß den Vorschriften des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes tätigen Verifizierer hat der gleiche Senat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss vom 31.03.2011 (Az. III ZR 339/09) entschieden: Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens „GS = geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten „GS-Stelle“ nach § 11 Abs. 2 GPSG (im entschiedenen Fall: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

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Frühjahrssymposium 2012 der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkrecht in Paris

Das Frühjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht fand dieses Jahr am 12. und 13. März in Paris statt. Im Mittelpunkt standen dieses Jahr unter anderem grenzüberschreitende Themen des Bank- und Kapitalmarktrechts, die Notwendigkeit von Ratingagenturen sowie Fragen des französischen Haftungsrechts im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Vorträge des 2. Tagungstages wurden von Prof. Dr. Vorwerk, der als betreuendes DAV-Vorstandsmitglied auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft ist, moderiert. Die Veranstaltung wurde durch einen Besuch der Pariser Börse Euronext abgerundet.

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BGH: Notar hat keinen Anspruch Wiederbestellung nach einer Amtsniederlegung gemäß § 48b BnotO

Durch Urteil vom 21.11.2011 hat der Notarsenat des Bundesgerichthofs entschieden, dass ein Anwaltsnotar, der sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr niederlegt, keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramts hat. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit (vgl. § 48 Abs. 1 BnotO) kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Hs. 1 BnotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar.

BGH, Urt. v. 21.11.2011 – NotZ(Brfg) 3/11

Europäischer Gerichtshof entscheidet über den Begriff des „menschlichen Embryos“ in Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG (Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)

In der Rechtssache C 34/10 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem am 18.10.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und das die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, von der Patentierung auszuschließen ist. Lediglich die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein; eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist hingegen nicht patentierbar. Der EuGH legt den Begriff des „menschlichen Embryos“ damit weit aus, da der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Erteilung eines Patents ausschließen wollte, die die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Dies folgt, so der EuGH, aus der Auslegung der Richtlinie nach Zusammenhang und Ziel ihrer Entstehung. Zugleich betont der Gerichtshof, dass er nicht dazu berufen ist, Fragen medizinischer oder ethischer Natur zu entscheiden.

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Aus der BMJ Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht: Die Bauverfügung zur schnellen Entscheidung von Streitigkeiten auf der Baustelle

Die vom Bundesministerium der Justiz einberufene Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht schlägt in den Eckpunkten zur Ausgestaltung eines Einseitigen Anordnungsrechts des Bestellers vor, bei Neugestaltung des Bauvertragsrechts ein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers vorzusehen.

Prof. Dr. Vorwerk hat – als Mitglied der Arbeitsgruppe – in einem Arbeitspapier ein neues verfahrensrechtliches Instrument erarbeitet, das die schnelle Entscheidung von Streitigkeiten auf der Baustelle ermöglicht: die Bauverfügung.

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BGH: Eine fremdsprachige Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ist wirksam, wenn die deutschen Übersetzungen der Unterlagen nachgereicht werden

Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt gemäß § 35 PatG nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.

Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt.

Beschluss des BGH v. 18.07.2011 – X ZB 10/10.

Bundesgerichtshof verhandelt erstmals zu Lehman Brothers Zertifikaten

Verhandlungstermin in dieser Sache ist der 12. April 2011 gewesen. Die Beklagte hat jedoch die Revisionen zurückgenommen. Der Verhandlungstermin ist daraufhin aufgehoben worden.

Es standen zwei Sachen zur Verhandlung an, die „Lehman-Zertifikate“ zum Gegenstand hatten, die im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 weitgehend wertlos geworden sind. Es handelt sich dabei um die ersten Verfahren aus diesem Themenkomplex, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu verhandeln hat.

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